Vereinssatzung
        in der Fassung vom 13.Mai 2011
Paragraphenübersicht:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
          § 2 Zweck des Vereins 
          § 3   Mitgliedschaft 
          § 4 Mitgliedsbeiträge 
          § 5 Organe des Vereins 
          § 6   Außerordentliche Mitgliederversammlungen 
          § 7 Auflösung des Vereins und   Anfallberechtigung 
          § 8 Ermächtigung des Geschäftsführenden Vorstands zur   Satzungsänderung 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen " Palästinensische Vereinigung   Hamburgs, für politische und kulturelle Förderung e.V.“
          (2) Der Verein hat   seinen Sitz in der Freien und Hanse Stadt Hamburg. Er ist in das Vereinsregister   eingetragen.
          (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 § 2 Zweck des Vereins: 
          Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
          Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
        Der Zweck wird verwirklicht durch
Dies erfolgt praktisch mittels Durchführung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen,
          Symposien sowie kulturellen und literarischen Veranstaltungen und Darbietungen; ferner
          mittels Veranstaltung von Sprach- und Integrationskursen zum Erlernen der deutschen
          Sprache sowie Erwerb von Kenntnissen über die deutsche Gesellschaft; ferner Kursen zum
          Erlernen der arabischen Sprache sowie speziellen Angeboten für Kinder und Jugendliche.
          Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
          des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
          tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
          nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
          Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
          Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
        werden.
 § 3 Mitgliedschaft:
          3.1 Mitglied des Vereins   kann jede(r) BürgerIn werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom   Vorstand akzeptiert wird und die Satzung des Vereins anerkennt. 
          3.2 Für den   Beitritt ist ein schriftlicher Beitrittsantrag zu stellen. 
          3.3 Die   Mitglieder unterscheiden sich in Gast- und ordentliches Mitglied. Gastmitglied   ist jeder der den Antrag stellt vom Vorstand akzeptiert wird und die obige   Bedingungen erfüllt. Ordentliches Mitglied muss vorher für mindestens ein Jahr ein Gastmitglied gewesen sein, vom Vorstand als ordentliches   Mitglied akzeptiert werden. Jedes Mitglied sowohl Gast als auch Ordenliches   Mitglied sind wahlberechtigt. Zum Vorstand können jedoch nur ordentliche   Mitglieder gewählt werden.
          3.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der   Satzung zu wirken. Sie haben das Recht, die Organe des Vereins zu bestellen. 
          3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
          Der   Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 
          Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder   einer Mitgliederversammlung, wenn es seitens des Mitgliedes zu groben Verstößen   gegen die Satzung kam. 
 § 4 Mitgliedsbeiträge:
          (1) Der monatliche   Beitrag ist in Höhe von mindestens 10 € vierteljährlich  zu entrichten.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand kann die Zahlung des Beitrags in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
1 die Mitgliederversammlung
            2 der   Geschäftsführende Vorstand
          3 der Erweiterte   Vorstand
5.1 Die Mitgliederversammlung:
          5.1.1 Eine   ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst einmal jährlich, mindestens   aber alle zwei Jahre statt; zu ihr ist in schriftlicher Form oder per Email oder   per Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins mindestens  fünf  Wochen vor der   Sitzung einzuladen, dabei ist ein Vorschlag zur Tagesordnung mit zusenden. Die   Mitglieder, die über technische Einrichtungen nicht verfügen, z. B. Email,   werden zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen.
          5.1.2 Die   Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der   Anwesenden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Anwesenheit von mind. 50%   der ordentlichen Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden   Mitglieder.
          5.1.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom   Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies   beantragen.
          5.1.4 Die Mitgliederversammlung gibt ihre Tagesordnung durch   Abstimmung und einfache Mehrheit. Über Beschlüsse, Verlauf und Ergebnisse ist   ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird immer vom   jeweiligen Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer gemeinsam   unterschrieben.
          5.1.5 Die Mitgliederversammlung  entlastet den Vorstand und   den Kassenwart durch Entgegennahme  und Akzeptierung des Rechenschaftberichtes   am Ende der Regierungsperiode.  
 5.2 Der Geschäftsführende Vorstand:
        Der   Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 7 Mitgliedern. Der/die   Vorsitzende und  der/die Stellvertreter/In vertritt den Verein in den   gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und ist jeweils   Alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der   Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die StellvertreterIn,   anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei   Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
          Der   Vorstand wird direkt für die Dauer von zwei Jahren gewählt, nachdem die   Mitgliederversammlung in offener Abstimmung die Zahl der zu wählenden   Vorstandsmitglieder beschlossen hat. Als gewählt gelten die Kandidaten mit den   meisten Stimmen. Wählen kann jedes Mitglied, das seine Beiträge vollständig   entrichten hat.
Als Vorstandvorsitzender ist das Vorstandsmitglied mit den meisten Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende ernennt von den Vorstandsmitgliedern seinen Stellvertreter.
Der Vorstand gibt sich spätestens drei Monate nach der Wahl eine Geschäftsordnung und beschließt den Haushaltsplan. Zur Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss, ihm jedoch rechenschaftspflichtig ist.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und von zu entlasten.
 5.3 Der Erweiterte Vorstand (EV):
          1. Der EV   besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands den   Koordinatoren/innen der Arbeitsgruppen und weiteren vom GV berufenen Personen.   Nach Benennung des erweiterten Vorstandes ist der Vorstand verpflichtet, die   Namen der erweiterten Vorstandsmitglieder den Vereinsmitgliedern in einer   offiziellen Form mitzuteilen.
2. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. 
          Der GV lädt zu den Sitzungen ein.
 § 6 Außerordentliche   Mitgliederversammlungen:
          Der Geschäftsführende Vorstand kann   jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss   einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die   Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des   Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 § 7 Auflösung des Vereins und   Anfallberechtigung:
          Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
          fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
          eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecksVerwendung zur Förderung der Völkerverständigung
        zwischen dem palästinensischen Volk und der Bundesrepublik Deutschland.
 § 8 Ermächtigung des Geschäftsführenden Vorstands zur   Satzungsänderung:
          Der Geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt,   zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts des Vereins die Satzung   durch einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands zu ändern.
  Tag der Errichtung:
          Die Satzung wurde errichtet am 10.05.2008 und geändert am 14.09.2008 bzw.31.10.2010
          sowie §7 am 13.05.2011 zuletzt geändert.
        Hamburg, den 13.05.2011